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Wie Günter Freiherr von Gravenreuth seine Probleme vergrößert

Strafanzeige wegen Verleumdung und Nötigung gegen Gravenreuth gestellt (§§185ff , 240 StGB)

2008-05-23, Quelle: Eigenbericht (fastix a.k.a. Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Noch ist er frei, der Herr Gravenreuth - aber Bewährung hat er schon. Der Autor hat heute eine Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung (§§185ff, 240 des StGB) gegen Gravenreuth gestellt. Die Tat geschah nach dem 16.4.2008, Gravenreuth droht bei Verurteilung der Widerruf der Bewährung - und es wäre aus Sicht des Autors besser, wenn Gravenreuth seinen Schriftverkehr künftig vom Bewährungshelfer kontrollieren ließe.

Konkret hatte Gravenreuth dem Hoster des Autors vorgemacht,es gäbe eine Verfügung gegen den Artikel "Die Zecke der Gesellschaft: Der Abmahner" des Autors. Er fügte eine a) anomisierte und b) verkürzte und c) gegen einen Beitrag eines Dritten im heise-Forum erwirkte Einstweilige Verfügung bei und behauptete, er könne gegen die Variomedia leicht eine Verfügung erwirken wenn der Hauptstörer nicht wie vom Gericht verfügt unterlasse. Und der böse, böse Autor veröffentliche weiter einen Artikel "Die Zecke der Gesellschaft: Der Abmahner"!

Weiter behauptete Gravenreuth falsch, er habe eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg erwirkt, die es dem Autor verbiete zu behaupten oder zu verbreiten, dass Gravenreuth Gerichte belogen und eine vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat. Genau das hat er nicht. Sogar die Buske-Kammer des LG Hamburg schreibt in Sachen einer möglicherweise so auslegbaren Verfügung gegen den Autor 334 O 868/06 mit (auch Gravenreuth vorliegendem) Beschluss vom 11.5.2007 selbst:

"...denn die Nennung eines Beispiels für Betrug und Fälschung von Beweismitteln in einem konkreten Fall dürfte etwas anderes darstellen, als die untersagte allgemeinere und abstraktere Aussage ..."

Nach diesem Satz des Gerichtes hat Gravenreuth erweislich keinen Interpretionsspielraum um die dem Autor verbotenen Äußerung in der Weise auszulegen. Damit ist Gravenreuths Behauptung grob unwahr. Der Vorsatz ergibt aus wieder seiner Verleumdungsabsicht und der Tatsache, dass man an Juristen auch die Forderung stellt, dass diese lesen können. Gravenreuths Behauptung, er habe eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg erwirkt, die es dem Autor verbiete zu behaupten oder zu verbreiten, dass Gravenreuth Gerichte belogen und eine vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt abgegeben oder Beweismittel (ver)fälscht hat, ist also nichts anderes als eine weitere Lüge Gravenreuths, die sich zu einer guten Anzahl gleichartiger Äußerungen munter hinzugesellt.

Zudem behauptete Gravenreuth der Variomedia AG gegenüber falsch, der Autor habe "objektiv und schuldhaft" gegen eine einstweilige Verfügung des AG München verstoßen. Wie man gegen eine von Anfang an ungültige (die Aufhebung erfolgt voll rückwirkend) Verfügung eines Gerichtes "objektiv und schuldhaft" verstoßen kann, bleibt wohl ebenso das Geheimnis Gravenreuths - und scheint, wie viele andere seiner sehr seltsamen "Wahrheiten", wohl aus einer sehr merkwürdigen Parallelwelt zu stammen.

Obiges sind "nur" Verleumdungen, denn die Vorbringen Gravenreuths sind a) grob unwahr und b) auf eine Eintrübung der Geschäftsbeziehungen des Autors, also auch auf eine Minderung des Ansehens des Autors als Kunden und somit seines Kredites gerichtet. Diesmal aber hat der Lügenanwalt Gravenreuth der Variomedia AG aber auch mit einem Übel gedroht, nämlich einer Einstweiligen Verfügung und somit mit hohen Prozesskosten. Er verlangte rechtswidrig dass die Variomedia AG es unterlasse eine ganze Anzahl der Artikel zu veröffentlichen, in denen der Autor die Korrekturfunktion der Presse erfüllt und zahlreiche teils dumme, teils dreiste, teils unnötige, teils aber auch in Rechtssachen beeidete Lügen Gravenreuths der interessierten Öffentlichkeit präsentiert. Damit hat Gravenreuth die Schwelle von der verleumderischen Lüge zur Nötigung überschritten, denn er wollte durch seine Lügen und die verbundene Androhung eines Übels rechtswidrig die Abgabe einer Unterlassungserklärung bewirken.

Der Vorgang wurde der Staatsanwaltschaft Kassel übergeben. Es wurde Bezug genommen auf eine Strafanzeige Gravenreuths gegen den Autor, in der Gravenreuth wohl unterbreitet, die Darstellung des Autors, Gravenreuths sei ein Lügner, sei nach §§ 185ff StGB strafbar.

Dieses ist nun eine vorsätzliche Falschbeschuldigung- denn Gravenreuth ist erweislich ein Vielfachlügner und die §§185, 186 und 187 haben eines gemeinsam: die Voraussetzung der Wahrheitswidrigkeit.

Günter "Frei"herr von Gravenreuth drängt seit Jahren mit einer extremen Anzahl von Forenbeiträgen unter (unnötiger) Nennung seines Namens und seines Berufes erheblich in die Öffentlichkeit und behauptet, er (wohl als "Held") sorge dafür, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und dass er das Persönlichkeitsrecht anderer schütze. Dies lässt es angebracht erscheinen auch Gravenreuths wirkliche Tätigkeit in das Licht der Öffentlichkeit zu zerren-die seine eigenen selbstlobenden Behauptungen als Lügen entlarvt. Dass Gravenreuth von der Öffentlichkeit auch wahrgenommen wird, wenn es ihm nicht passt, dass will er nun nicht wahrhaben und deshalb behauptet er plötzlich, er sei keine Person des öffentlichen Interesses - genau das hat er aber selbst geweckt. Veröffentlichungen im Focus, der Süddeutschen Zeitung, der TAZ, im Spiegel, bei Heise und sogar auf Rotglut.org sprechen eine deutliche Sprache.

Ok. Rotglut.org die deutlichste.





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